Allgemein

Unsere Satzung

Satzung „Pro Plus Nord e.V.“ 

 

  • 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen „Pro Plus Nord“; der Zusatz „e.V.“ erfolgt nach der Eintragung in das Vereinsregister. 

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Wilhelmshaven. 

 

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
  1. Der Verein ist politisch, konfessionell, religiös und weltanschaulich neutral. 
  1. Das Geschlecht, die sexuelle Identität und Orientierung und der HIV-Status spielen für die Aktivitäten und die Ausrichtung des Vereins keine Rolle. 

 

  • 2  Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Hilfe für HIV-positive und an AIDS erkrankte Menschen und für, insbesondere HIV-positive, Menschen mit Behinderung sowie die Stärkung der Selbsthilfe für diesen Personenkreis. 

 

Dieser Personenkreis ist aus persönlichen, sozialen und/ oder gesellschaftlichen Gründen besonders hilfsbedürftig. 

 

Diese Menschen erfahren infolge ihrer HIV-Infektion in der Arbeit, dem sozialen Umfeld, dem Freizeitbereich, dem medizinischen Sektor usw. Erfahrungen von Diskriminierung, Stigmatisierung und Ausgrenzung. Dies führt zu Einschränkungen in der freien Lebensgestaltung, bis hin zur Geheimhaltung der eigenen Infektion aus Gründen des Selbstschutzes. 

 

  1. Der Satzungszweck und sein Ziel, Diskriminierung und Stigmatisierung von Menschen, die mit HIV leben, in der Gesellschaft zu bekämpfen und zu beseitigen, werden insbesondere verwirklicht durch Projekte, Aktionen, Kampagnen, Aufklärungsveranstaltungen und durch Veröffentlichungen (insbesondere in den sozialen Medien), in denen Menschen, die mit HIV leben in und mit ihren aktuellen Rahmen- und Lebensbedingungen entsprechend realistisch dargestellt werden. 

 

Dadurch soll die Wahrnehmung von Menschen, die mit HIV leben, innerhalb der Gesellschaft den heutigen Umständen gemäß präsentiert werden und Ausgrenzung weitgehend abgeschafft werden. Es soll gezeigt werden, dass HIV-Positive ein Leben wie jedes andere Gesellschaftsmitglied führen – mit Höhen und Tiefen, mit alltäglichen Problemen und Erkrankungen, oft im Beruf und Arbeit stehend etc.. 

 

HIV-positive Menschen sind chronisch krank wie andere chronisch Kranke. Wir sprechen uns gegen jegliche Form von Diskriminierung und Stigmatisierung von Menschen aus. 

 

  1. Der Verein führt Aufklärung über das Leben mit HIV durch. Er wirkt auf eine vorurteilsfreie und realistische Darstellung vom Leben mit HIV hin. Dazu geben HIV-positive Mitglieder des Vereins/Freunde des Vereins Einblick in ihren Alltag. Außerdem nutzt er die in § 2 (2) genannten Tools. 

 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Förderung von Projekten die sich mit Themen 

 

Zur Erreichung seines Zweckes kann der Verein insbesondere 

  • Projekte konzipieren, durchführen und fördern; Konferenzen, Seminare und Symposien durchführen oder sonstige Veranstaltungen und Bildungsangebote durchführen oder sich an solchen beteiligen sowie bei Organisationen und Verbänden Mitglied werden; 

 

  • Publikationen erarbeiten und herausgeben; – Bildungsprogramme entwickeln und anbieten; 

 

  • Fördermittel für den Verein einwerben, die dann auch an andere steuerbegünstigte Vereine und Körperschaften mit dem gleichen Vereinszweck vergeben werden dürfen; 

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung sowie im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§51 bis 61) der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. 

 

 

  • 3  Finanzen des Vereins
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. 

 

  1. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

  1. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben: 

 

  1. Über Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest. 

 

  1.       Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr für neue Mitglieder festsetzen. 

 

  1. Über Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand. 

 

 

  • 4  Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 

 

  1. Gegen eine Ablehnung ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach dem Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag. 

 

  1. oder einzelner Korporative Mitglieder 

 

  1. Gruppen, Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder anschließen. Für den Erwerb der korporativen Mitgliedschaft gilt (1)-(2) sowie §5 entsprechend. 

 

  1. Korporative Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. 

 

(4)    oder einzelner Fördermitglieder 

 

  1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt (1) – (2) sowie § 5 entsprechend. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. 

 

 

  • 5  Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Mitgliedschaft endet 

 

  • durch Tod oder Auflösung, 
  • durch Austritt, 
  • durch Ausschluss. 

 

  1. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

 

  1. Der Austritt eines Mitgliedes wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Eine Rückzahlung bereits für die Zukunft geleisteter Beiträge erfolgt nicht. 

 

  1. Der Vorstand kann ein Mitglied durch Mehrheitsbeschluss nach vorheriger Anhörung des betreffenden Mitgliedes aus dem Verein ausschließen, dass gegen die Vereinsinteressen gröblich verstieß oder trotz zweimaliger Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zugang des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. 

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss. 

 

 

  • 6 Die Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind: 
  • die Mitgliederversammlung und 
  • der Vorstand 

 

  1. Der Vorstand kann eine Person mit der Geschäftsführung beauftragen. 

 

 

  • 7  Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Gewählt sind die Kandidierenden, die die meisten Stimmen erhalten. Eine Kumulierung der Stimmen ist nicht zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder legen in ihrer ersten Sitzung ihre Funktionen fest. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit endet mit der Entlastung des Vorstandes. 

 

Dem Vorstand obliegen die Verwaltung und Fortentwicklung des Vereins und die Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Vereins. Er nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Sofern er sich zur Durchführung dieser Aufgaben eines Geschäftsführers bedient, hat er seine Aufsichtspflicht gegenüber diesem wahrzunehmen. 

 

  1.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich, fernmündlich oder auf anderem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Die Art der Beschlussfassung und der Inhalt der Beschlüsse ist schriftlich niederzulegen und bei nächster Gelegenheit von allen beteiligten Vorstandsmitgliedern gegenzuzeichnen. 

 

  1. Jedes Mitglied des Vorstand ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. 

 

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

 

  1. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder einmal berechtigt, sich höchstens, um ein Mitglied selbst zu ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Vorstandsmitgliedes gilt nur für den verbleibenden Teil der Amtszeit des Ausgeschiedenen. 

 

  1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. 

 

  1.      Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden. 

 

  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. 

 

 

  • 8 Mitgliederversammlung

 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann eine andere Person schriftlich bevollmächtigt werden. Kein Mitglied kann in der Mitgliederversammlung mehr als ein weiteres Mitglied vertreten. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

 

  • Wahl und Abberufung des Vorstandes, 
  • Wahl zweier KassenprüferInnen, 
  • Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts 
  • Entlastung des Vorstandes,- Beschluss über die Geschäftsordnung des Vorstands, wenn der Vorstand eine solche vorlegt, 
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und ggf. der Aufnahmegebühr, 
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes, 
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, 
  • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder die Ausschließung von Mitgliedern, 
  • Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung. 

 

Die Mitgliederversammlung kann themenspezifische Beauftragte benennen. 

 

  1. Anträge gemäß §7 Abs. 7 (Abwahl des Vorstandes) und §8 Abs. 2 Nr. 7 (Satzungsänderung), die nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.  

 

 

  • 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

  1.    Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 

 

  1. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist. Diese Adresse kann eine Postanschrift oder eine E-Mail-Adresse sein. 

 

 

  • 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; die Versammlung kann mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder Gäste zulassen. 

 

  1. Die Abstimmungen sind offen. Auf Verlangen eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt. 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. 

 

  1. Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 

 

  1.     Jede juristische Person kann in der Mitgliederversammlung durch bis zu zwei natürlichen Personen vertreten werden. Alle weiteren einer Mitgliedsorganisation zugehörigen Personen werden als Gäste betrachtet. Über deren Teilnahme wird gemäß §10 (2) entschieden. 

 

  1. Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist die Legitimation der stimmberechtigten Mitglieder aufzunehmen und dem Protokoll über die Mitgliederversammlung beizufügen. 

 

 

  • 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 

 

  1.    Wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder der Beirat die Einberufung beschließt oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder verlangt wird, muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. §9 und 10 gelten entsprechend. 

 

  • 12 Niederschrift, Protokoll

 

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem / der VersammlungsleiterIn und dem / der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten. 

 

  1. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern spätestens 8 Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzusenden. 

 

  • 14 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „AktHIV e.V.” Lietzenburger Str. 9a, 10789 Berlin die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. 

 

Die Ausführung des Beschlusses bedarf der Einwilligung des Finanzamtes. 

 

Erstellt, Wilhelmshaven, den 23-10-2021 

 

Satzungs Final (1)    Zum Download bitte anklicken

 

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